Haftung für unterlassene Schutzmaßnahmen oder unterlassene Hilfeleistung
Guenter Hager
Affiliation: -
Keywords: deliktischen Haftung
Categories: Humanities, Social Sciences and Law
DOI: 10.17160/josha.1.1.8
Languages: German
Im deutschen Recht knüpft die deliktische Haftung an eine Rechtsgutsverletzung sowie an die Verletzung einer Sorgfaltspflicht.2 In vergleichbarer Weise knüpft im englischen Recht die Haftung an die Verletzung einer duty. Sie war ursprünglich auf den Schütz von Körper und Sachen begrenzt war. Klassischer Fall ist die Entscheidung „Donoghue v. Stevenson“.3 Mrs. Donoghue hatte etwas vom Inhalt einer opaken ginger-beer-Flasche getrunken, ehe sie entdeckte, dass der Rest Teile einer verwesten Schnecke enthielt. Sie erkrankte daraufhin an einer Gastro-Enteritis. Gegenstand der Entscheidung war die Schadensersatzhaftung des Herstellers von Ginger Beer gegenüber einer vertragsfremden Konsumentin. Lord Atkin hat eine duty des Herstellers gegenüber der Geschädigten bejaht und die Voraussetzungen einer duty in einer berühmten Formulierung festgehalten: Eine duty bestehe gegenüber “persons who are so closely and directly affected by my act that I ought reasonably to have them in contemplation as being so affected when I am directing my mind to the acts or omissions which are called in question.“ Heute zieht die Haftung für unterlassene Schutzmaßnahmen oder unterlassene Hilfeleistung in wachsendem Maße die Aufmerksamkeit auf sich. Es geht hierbei um den zweiten Teil der Parömie, nämlich die Forderung „...immo omnes, quantum potes, iuva“, also um das Hilfsgebot Im Folgenden wird je nach Kontext von Schutzpflicht oder Hilfspflicht gesprochen, um den Inhalt der Pflicht zu umschreiben. Die Schutzpflicht liegt vor Schadenseintritt, die Hilfspflicht danach. Der Unterschied spielt hier keine Rolle. Entscheidend ist die Grundsituation: Ein Mensch gerät in Gefahr oder befindet sich in Not, sei es durch Zufall, oder durch Eigenverschulden oder durch Fremdverschulden. Ein Dritter könnte schützend oder helfend eingreifen. Der Dritte ist für die Schaffung der Lage nicht verantwortlich. Trifft ihn gleichwohl eine Schutz- oder Hilfspflicht? Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen ist das Gleichnis vom barmherzigen Samariter (I). Im deutschen Recht ist zunächst der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) zu thematisieren (II). Diese Regelung hat auch zivilrechtliche Auswirkungen (III). Im englischen sowie im deutschen Recht sind sodann die allgemeinen Regeln des Deliktsrechts heranzuziehen (IV).